Gemeindliche Förderungen

Richtlinie der Gemeinde Tegernheim zur Förderung zusätzlicher Stellplätze

Die Gemeinde Tegernheim möchte mit dieser Richtlinie die Erstellung von zusätzlichen Stellplätzen auf Wohnbaugrundstücken fördern, um auf den Grundstücken ausreichend Stellplätze zu erhalten und das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen zu verringern.

Antragsteller und Empfänger der Förderung ist der Grundstückseigentümer.

1.1. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt der Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2. Trotz Einhaltung dieser Förderrichtlinie kann eine Förderung versagt werden, wenn die Förderung im Einzelfall dem Grundgedanken der Satzung widersprechen würde.

1.3. Diese Förderrichtlinie gilt nur für Bestands- und nicht für Neubaugebiete.

1.4. Auch gilt die Förderrichtlinie nur für bereits bebaute Grundstücke. Neu bebaute bzw. zu bebauende Grundstücke fallen nicht in den Geltungsbereich.

Als neu bebaute Grundstücke gelten Grundstücke, auf denen seit 2012 eine Bebauung stattgefunden hat.

1.5. Es werden nur Stellplätze gefördert,

o   die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung bzw. bestehenden Baugenehmigungen nicht bereits erforderlich sind (zusätzliche Stellplätze). Stellplätze, die nach der derzeitigen Stellplatzsatzung zwar erforderlich wären, aufgrund baurechtlichem Bestandsschutz jedoch rechtlich nicht erforderlich sind, gelten als zusätzliche Stellplätze und werden damit gefördert.

o   welche der Unterbringung von privaten PKW dienen. Stellplätze für sonstige private KFZ (Wohnwagen, Motorräder, Roller, etc.) werden nicht gefördert.

o   wenn die Zahl der auf dem Grundstück nachgewiesenen Stellplätze in einem üblichen Verhältnis zur Bewohnerzahl des Grundstücks liegt. (Keine Förderung von Stellplätzen für Sammler). Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, die 17 Jahre oder älter sind, nicht übersteigt.

o   die sich auf Wohnbaugrundstücken befinden. Stellplätze auf gewerblich genutzten Grundstücken oder im Gewerbegebiet werden nicht gefördert. Bei gemischter Nutzung muss der Stellplatz der Wohnnutzung dienen.

o   welche den Festsetzungen über die Anordnung und Gestaltung der Stellplätze in § 3 der Stellplatzsatzung entsprechen bzw. eine Befreiung erteilt wurde.

o   die in der gesamten Fläche und durch ihre optische Gestaltung eindeutig als PKW- Stellplätze erkennbar sind.

o   welche Festsetzungen eines im Gebiet geltenden Bebauungsplans (gerade in Bezug auf GRZ oder notwendige Grünflächen, etc.) einhalten bzw. soweit eine Befreiung von der Festsetzung erteilt wurde.

o   wenn die bestehenden Stellplätze auf dem Grundstück alle auch als Stellplätze nutzbar sind und nicht zweckentfremdet genutzt werden.

 

1.6. Möglicherweise notwendige baurechtliche Genehmigungen sind vom Antragsteller zusätzlich einzuholen.

1.7. Wurde ein Zuschuss in Anspruch genommen, so ist der Stellplatz 10 Jahre lang entsprechend dieser Richtlinie zu nutzen. Diese Zweckbindung geht auch auf den Rechtsnachfolger über.

1.1. Je zusätzlich geschaffenem Stellplatz wird ein Zuschuss in Höhe von 10 % der nachgewiesenen Kosten, jedoch maximal 500 € gewährt.

1.2. Je Grundstück (Baugrundstück) wird maximal ein Gesamtzuschuss von 2.000 € gewährt.

1.3. Die Höhe der entstandenen Kosten ist mittels Kopie der Originalrechnung der ausführenden Firma bzw. bei Eigenleistung mittels Kopie der Originalrechnung für die Baustoffe nachzuweisen. (Eigenleistungen sind nicht förderfähig)

Die gesamte Förderrichtlinie sowie Antragsformular finden Sie unter:

Förderrichtlinie für steckerfertige PV-Anlagen

Die Gemeinde Tegernheim gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die
Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien.
Zweck der Förderung ist der Ausbau Erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet. Hiermit wird ein
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen geleistet. Von der Förderung profitieren
sollen nicht nur Personen mit Wohneigentum, sondern auch Personen, die zur Miete wohnen.

Der geförderte Gegenstand ist mind. 2 Jahre in der Gemeinde Tegernheim zu betreiben.

Gefördert wird die Installation von neuen, steckbaren Stromerzeugungsgeräten (so genannte
Balkonmodule, Mini-PV-Anlagen oder Stecker-PV-Geräte). Gemäß der Verbraucherzentrale werden
darunter Photovoltaik-Module mit bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters) und
einem Wechselrichter verstanden, die an einen Stromkreis angeschlossen werden.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Eine Förderung erfolgt nur, sofern keine zusätzlichen Drittförderungen in Anspruch genommen
werden.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Vermieter:in,
Mieter:in, Eigentümer:in einer Wohnung oder Wohngebäudes oder deren Vertretungsberechtigte
sind, und innerhalb der Gemeinde Tegernheim eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie realisieren
wollen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anforderungen sowie Nachweise erfüllt sind. Zusätzlich gilt:
- Finanzielle Mittel stehen im Antragsjahr noch ausreichend zur Verfügung.
- Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzes eingestuft sind, ist der
Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erbracht.
- Es werden nur Geräte gefördert, die über einen Nachweis in Form einer
Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der
gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung,
Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard) verfügen.

Nicht förderfähig sind:
- Geräte, welche vor Beschlussfassung dieser Richtlinie angeschafft wurden.
- Umsetzungsorte, denen planungs- oder baurechtliche Belange oder der Denkmalschutz
entgegenstehen.
- Umsetzung an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen.

Ein:e Antragssteller:in kann in der Regel mehrere Anträge stellen. Pro Antragsteller:in können
jährlich maximal 150,00 € Fördermittel aus diesem Förderprogramm bewilligt werden.
Ausgenommen davon sind Hausverwaltungen, die im Auftrag einer WEG handeln.
Die Fördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden, soweit dies nicht von
anderen Fördergebern ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Kosten bzw. max. 150 € je Wohnung, die mit einem
Stecker-PV-Gerät ausgerüstet wird, unabhängig davon, wie viele Module betrieben werden.

Gem. Art 57 BayBo sind folgende Energiegewinnungsanlagen verfahrensfrei:

1. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

  •  in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
  • gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

Verfahrensfrei bedeutet, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Die geltenden Vorschriften sind zu beachten.

Die gesamte Förderrichtlinie sowie Antragsformular finden Sie unter: